Verhaltenskodex
1. Warum dieser Kodex
Als mittelständisches, inhabergeführtes IT-Unternehmen stehen für uns Verlässlichkeit, Fairness und verantwortungsvolles Handeln im Mittelpunkt unserer täglichen Arbeit. Diese Haltung erwarten wir auch von den Unternehmen, mit denen wir zusammenarbeiten. Bei der Auswahl unserer Lieferanten und Unterauftragnehmer achten wir deshalb nicht nur auf Qualität, Kompetenz und Wirtschaftlichkeit, sondern auch auf eine gemeinsame Wertebasis. Wir erwarten von unseren Partnern, dass sie ihre Geschäfte rechtmäßig, transparent und respektvoll führen.
Für uns bedeutet das zum Beispiel:
Wir gehen fair miteinander um, halten Zusagen ein und treffen Entscheidungen ohne Bestechung oder unlautere Vorteile. Ebenso erwarten wir, dass Menschen mit Respekt behandelt werden – unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder persönlicher Überzeugung. Diese Grundsätze gelten für alle Unternehmen, die direkt oder indirekt für uns tätig sind oder uns beliefern – ebenso wie für deren eigene Unterauftragnehmer. Sie bilden eine wichtige Grundlage für eine vertrauensvolle und langfristige Zusammenarbeit.
Unsere Haltung orientiert sich an international anerkannten Standards wie den Prinzipien des United Nations Global Compact sowie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen. Entscheidend ist für uns jedoch vor allem, dass diese Werte im täglichen Handeln sichtbar werden.
2. Gesetzeskonformität
Der Lieferant hält alle geltenden Gesetze und Vorschriften ein. Dieser Kodex tritt weder an die Stelle nationaler noch supranationaler Rechtsvorschriften. Wo das Gesetz strengere Anforderungen stellt als dieser Kodex, gilt das Gesetz. Die hier formulierten Vorgaben bilden die Mindesterwartung von connecT.
3. Menschenrechte
3.1 Grundsatz
Der Lieferant behandelt seine Beschäftigten fair und gerecht. Er wahrt die Menschenrechte im Einklang mit der Internationalen Menschenrechtscharta und den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Menschenrechtliche Risiken im eigenen Geschäftsbetrieb erkennt er, bewertet sie und wirkt ihnen entgegen.
3.2 Freiwilligkeit der Arbeit
Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Menschenhandel und jede andere Form moderner Sklaverei sind ausnahmslos verboten. Beschäftigte können ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist ohne Strafzahlung beenden. Ausweisdokumente einzubehalten, Kautionen zu verlangen oder Vermittlungsgebühren auf Beschäftigte abzuwälzen, ist unzulässig.
3.3 Schutz junger Beschäftigter
Kinderarbeit ist verboten. Als Kind gilt, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat oder das national festgelegte Mindestalter für eine Beschäftigung unterschreitet. Maßgeblich ist das jeweils höchste dieser Kriterien. Der Lieferant prüft das Alter seiner Beschäftigten durch geeignete Verfahren. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährden. Nachtarbeit und Überstunden sind für sie nicht zulässig.
3.4 Arbeitszeiten
Arbeitszeiten richten sich nach den jeweils geltenden Gesetzen und Tarifverträgen. Der Lieferant dokumentiert sie lückenlos. Überstunden leisten Beschäftigte ausschließlich auf freiwilliger Basis. Pro Sieben-Tage-Zeitraum steht den Beschäftigten im Durchschnitt mindestens ein zusammenhängender Ruhetag zu.
3.5 Vergütung
Löhne und Gehälter entsprechen den geltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen. Das schließt den vorgeschriebenen Mindestlohn, die ordnungsgemäße Vergütung von Überstunden und alle gesetzlich vorgeschriebenen Nebenleistungen ein.
3.6 Gleichbehandlung und Schutz vor Belästigung
Der Lieferant trifft Personalentscheidungen ausschließlich auf Basis von Qualifikation und Leistung. Ungleichbehandlung aufgrund von ethnischer Herkunft, Religion, Hautfarbe, Geschlecht, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Alter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, politischer Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Behinderung oder anderer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder vergleichbaren Gesetzen geschützter Merkmale ist untersagt.
Physische, psychische, verbale und sexuelle Belästigung duldet der Lieferant nicht. Er verankert klare disziplinarische Regeln und Meldewege und macht sie allen Beschäftigten bekannt.
3.7 Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen
Der Lieferant respektiert das Recht seiner Beschäftigten, sich gewerkschaftlich zu organisieren und Tarifverhandlungen zu führen.
4. Gesundheit und Arbeitssicherheit
Der Lieferant schafft ein Arbeitsumfeld, das die Gesundheit seiner Beschäftigten schützt und Unfälle sowie berufsbedingte Erkrankungen verhindert. Das umfasst:
- Gesundheits- und Sicherheitsrisiken systematisch erfassen, bewerten und minimieren.
- Alle erforderlichen Schulungen, Anweisungen und persönliche Schutzausrüstung bereitstellen. Die Beschäftigten müssen die Inhalte verstanden haben.
- Sichere und funktionsfähige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen.
- Zugang zu sauberen Einrichtungen, Trinkwasser und sanitären Anlagen ermöglichen.
Der Lieferant dokumentiert schriftlich, wie er folgende Anforderungen erfüllt:
- Alle erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Zulassungen liegen vor und sind aktuell.
- Gefahren am Arbeitsplatz werden durch technische, organisatorische und verfahrenstechnische Schutzmaßnahmen kontrolliert.
- Für Notfälle existieren dokumentierte Pläne und Reaktionsverfahren.
- Der Umgang mit chemischen, biologischen, elektrischen und physikalischen Gefahrstoffen ist geregelt und wird überwacht.
5. Umweltschutz
Der Lieferant betreibt ein auf seinen Geschäftsbetrieb passendes Umweltmanagementsystem. Er richtet sein Handeln auf Ressourcenschonung und Energieeffizienz aus und geht verantwortungsvoll mit Abfällen und Chemikalien um.
Seine Treibhausgasemissionen im eigenen Betrieb und entlang der Lieferkette reduziert der Lieferant schrittweise. Für Prozesse, die Umweltauswirkungen verursachen können, hält er schriftliche Verfahrensanweisungen vor. Das betrifft etwa die Lagerung und den Umgang mit Gefahrstoffen.
Umweltgenehmigungen und -lizenzen holt der Lieferant ein und hält sie aufrecht. Abwasser, Emissionen und Abfälle behandelt er nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben.
6. Datenschutz
Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und aller weiteren anwendbaren Datenschutzgesetze. Die vertraglichen Vereinbarungen mit connecT zum Datenschutz sind verbindlich.
Personenbezogene Daten sichert der Lieferant durch technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Schutzbedarf der Daten entsprechen. Soweit er personenbezogene Daten im Auftrag von connecT verarbeitet, schließen die Parteien vorab einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. Die Rechte betroffener Personen wahrt der Lieferant.
7. Antikorruption
connecT lehnt korrupte Geschäftspraktiken ab und erwartet dasselbe von seinen Lieferanten.
Der Lieferant beteiligt sich nicht an Bestechung, Erpressung, Unterschlagung oder Geldwäsche. Er darf weder direkt noch über Dritte Bestechungsgelder, Schmiergelder oder sonstige unzulässige Vorteile fordern, annehmen oder gewähren. Unzulässig ist jede Zuwendung, die darauf abzielt, einen geschäftlichen oder persönlichen Vorteil auf unrechtmäßigem Weg zu erlangen oder zu sichern.
Geschenke oder Einladungen an Mitarbeiter von connecT oder an Geschäftspartner müssen sich im Rahmen der üblichen Geschäftspraxis bewegen und nach geltendem Recht zulässig sein.
Der Lieferant unterhält wirksame interne Verfahren, die Korruption verhindern und die Einhaltung der geltenden Antikorruptionsgesetze absichern.
8. Fairer Wettbewerb
Der Lieferant hält alle geltenden Kartell- und Wettbewerbsgesetze ein. Er enthält sich jeder Absprache und jedes Informationsaustauschs mit Wettbewerbern über Preise, Marktanteile, Kapazitäten oder andere wettbewerbsrelevante Geschäftsinformationen.
9. Interessenkonflikte
Der Lieferant vermeidet Situationen, in denen persönliche oder wirtschaftliche Eigeninteressen mit den Interessen von connecT kollidieren.
Sobald er Kenntnis von einem möglichen oder bestehenden Interessenkonflikt erlangt, informiert er connecT. Das gilt etwa dann, wenn Mitarbeiter von connecT oder deren Familienangehörige ein finanzielles Interesse am Lieferanten halten, dort eine Führungsrolle einnehmen oder für ihn tätig sind.
10. Internationaler Handel und Exportkontrolle
Der Lieferant befolgt alle geltenden Handelssanktionen, Embargos, Export- und Importkontrollen sowie Zollvorschriften. Er führt seine Handelsdokumentation vollständig und korrekt.
Auf Anfrage von connecT legt der Lieferant Informationen zum Herstellungsort seiner Produkte und entsprechende Ursprungsnachweise vor.
11. Cybersicherheit und Künstliche Intelligenz
IT-Sicherheit ist unser Kerngeschäft. Wir erwarten von unseren Lieferanten dasselbe Sicherheitsverständnis.
Der Lieferant hält alle anwendbaren Cybersicherheitsvorschriften ein, einschließlich der Anforderungen der NIS-2-Richtlinie (EU 2022/2555) und deren nationaler Umsetzung, soweit sie auf ihn anwendbar sind. Er sichert seine Produkte, Systeme und Dienstleistungen vorausschauend gegen Bedrohungen ab.
Cybersicherheitsvorfälle, die connecT oder die für connecT erbrachten Leistungen betreffen, meldet der Lieferant spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme.
Setzt der Lieferant Künstliche Intelligenz oder vergleichbare Technologien in Produkten oder Dienstleistungen für connecT ein, müssen diese transparent, zuverlässig und frei von Diskriminierung sein. Die Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) beachtet er, soweit sie anwendbar sind.
12. Vertraulichkeit und geistiges Eigentum
Vertrauliche Informationen von connecT und deren Kunden behandelt der Lieferant mit Sorgfalt. Er schützt sie vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Weitergabe. Eine Nutzung dieser Informationen außerhalb der Zusammenarbeit mit connecT ist nicht zulässig.
Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
Geistige Eigentumsrechte von connecT und Dritten achtet und schützt der Lieferant. Im Vorfeld schließen die Parteien eine Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ab, sofern es die Geschäftsmodelle erfordern.
13. Hinweise auf Verstöße
Der Lieferant richtet interne Meldewege ein, über die Beschäftigte und andere Beteiligte Hinweise auf unethisches oder rechtswidriges Verhalten geben können. Hinweisgeber dürfen keine Benachteiligung erfahren. Die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) berücksichtigt der Lieferant, soweit es auf ihn anwendbar ist.
Erlangt der Lieferant Kenntnis von Verstößen gegen diesen Kodex, gleich ob durch eigene Beschäftigte oder durch Mitarbeiter von connecT, informiert er connecT, sofern die Verstöße die gemeinsame Geschäftsbeziehung berühren.
14. Überprüfung und Konsequenzen
Der Lieferant überwacht die Einhaltung dieses Kodex und der geltenden Rechtsvorschriften in seinem Unternehmen. Er dokumentiert seine Maßnahmen und weist die Einhaltung auf Anfrage nach.
connecT hat das Recht, die Konformität des Lieferanten mit diesem Kodex zu prüfen, eigenständig oder unter Einbeziehung externer Prüfer. Der Lieferant gewährt Einsicht in die relevanten Unterlagen. Prüfungen kündigt connecT mit Vorlaufzeit an. Bei einem begründeten Verdacht auf einen schwerwiegenden Verstoß kann eine kurzfristige Überprüfung ohne vorherige Ankündigung erfolgen.
Stellt connecT einen Verstoß fest, ergreift der Lieferant Korrekturmaßnahmen. connecT kann dafür eine Frist setzen. Bleibt die Korrektur aus oder liegt ein schwerwiegender Verstoß vor, ist connecT berechtigt, laufende Aufträge auszusetzen oder die Geschäftsbeziehung außerordentlich zu beenden.
15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Kodex ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt das die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Bestimmung, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Bei Fragen zu diesem Kodex wenden Sie sich an Ihren Ansprechpartner bei connecT.