Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der connecT SYSTEMHAUS AG, Marktstraße 45a, 57078 Siegen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dessen Bestellung vorbehaltlos annehmen.
1.2
Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder Selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Angebote, Auftragsbestätigung
Angebote sind, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder befristet bezeichnet sind, freibleibend. Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen oder in Textform abgegebenen Auftragsbestätigung.
3. Preise und Zahlungen
3.1
Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise.
3.2
Die Preise verstehen sich unverpackt. Liefer- und Transportkosten werden gesondert berechnet.
3.3
Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Rechnungen sind zahlbar gemäß dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle.
4. Lieferung
4.1
Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Wenn die Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldet verspätete Materialanlieferung, Krieg, Aufruhr usw. verschieben den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.
4.2
Überschreiten wir einen als verbindlich zugesagten Liefertermin und ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges und Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist weitergehende Rechte geltend machen. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen. Wir können stattdessen auch über die Ware anderweitig verfügen und den Kunden in einer neuen angemessenen Frist beliefern.
4.3
Lieferungen erfolgen ab Werk. Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über.
5. Eigentumsvorbehalt
Jede von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises.
6. Verzug
Kommen wir mit einer Leistung trotz angemessener Fristsetzung in Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, haften wir nach den gesetzlichen Regelungen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
7. Besondere Bestimmungen für Wartungs- und Reparaturarbeiten
7.1
Führen wir Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, erfolgen diese ausschließlich zu den jeweils vereinbarten Bedingungen und ergänzend dazu, zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
7.2
Unsere Wartungs- und Reparaturtätigkeiten sind Dienstleistungen. Wir schulden also keinen Erfolg. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches werden entsprechend unseren jeweiligen Preislisten zusätzlich berechnet. Fahrtzeiten unserer Mitarbeiter gelten als Arbeitszeiten und sind entsprechend den Dienstleistungspreislisten zu vergüten.
7.3
Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, werden wir die Sache untersuchen und sodann einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind wiederum vom Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.
8. Gewährleistung / Sachmängel
Wir leisten Gewähr wie folgt:
8.1
Rechte des Kunden wegen Sachmängeln bei Kauf stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und rechtzeitigen Rüge (§ 377 HGB).
8.2
Bei Kaufverträgen und Werkverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate und beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden (Kauf) bzw. mit der Abnahme (Werkleistung).
8.3
Mietvertragliche Leistungen (Überlassung auf Zeit) werden während der gesamten Vertragsdauer instandgehalten, d.h. die Nutzbarkeit der Software wird gemäß der Leistungsbeschreibung aufrechterhalten.
8.4
Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, werden von uns nicht angenommen. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der sich aus unserer Annahmeverweigerung ergebenden Rücksendung.
8.5
Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen und z.B. auf Wunsch Fehlerprotokolle zur Verfügung zu stellen.
8.6
Liegt ein Mangel vor, werden wir nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Software nachbessern oder eine fehlerfreie Software bereitstellen. Gelingt die Nachbesserung oder der Ersatz weder innerhalb dieser Frist noch einer angemessenen Nachfrist, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Leistungspreis angemessen herabzusetzen oder den Vertrag zu beenden bzw. zurückzutreten. Der Anspruch auf Schadenersatz oder Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
8.7
Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird, vgl. die Regelungen unter Ziff. 12.
8.8
Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Installation durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, unsachgemäßer oder ohne unsere Einwilligung vorgenommenen Änderungen des Kunden oder Dritter, nicht mit uns abgesprochene Änderungen der IT-Infrastruktur entstehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde, die Kosten der Untersuchung.
8.9
Bei Bestehen von Mängeln werden wir den beanstandeten Vertragsgegenstand nach unserer Wahl an unserem Sitz oder am Sitz des Kunden reparieren. Mehrkosten, die daraus folgen, dass der Kunde die Sache an einen anderen Ort als den ursprünglich vorgesehenen Aufstellungsort oder seinen Sitz verbracht hat, trägt der Kunde, es sei denn, das Verbringen an diesen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
8.10
Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels und der unverzüglichen Mängelrüge trägt der Kunde.
8.11
Sollten wir eine Garantie für eine bestimmte Art oder Beschaffenheit der Sache übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
9. Abwicklung von Fremdgarantien
Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller direkt an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, auf seine Kosten die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes.
10. Abnahme
Für Werkverträge gilt Folgendes:
10.1
Nach Fertigstellung stellen wir das Werk dem Kunden zur Abnahme bereit. Der Kunde führt die Abnahmeprüfung innerhalb einer Frist von 10 Tagen anhand der vereinbarten Abnahmekriterien durch und erklärt die Abnahme schriftlich oder in Textform.
10.2
Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Kunde uns innerhalb der Abnahmefrist eine Auflistung aller festgestellten Mängel, die nach den Kriterien „abnahmeverhindernd“ und „nicht abnahmeverhindernd“ kategorisiert sind. Nach Ablauf einer angemessenen Frist haben wir eine mangelfreie und abnahmefähige Version des Werks bereitzustellen und die Leistung erneut zur Abnahme anzubieten. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
10.3
Der Kunde wird innerhalb von sieben Tagen nach der erneuter Abnahmeaufforderung schriftlich die Abnahme des Werks erklären oder eventuell noch bestehende Mängel entsprechend der vorstehenden Regelung anzeigen.
10.4
Schlägt die Abnahme mindestens zweimal fehl, kann der Kunde entweder eine erneute Mängelbeseitigung verlangen, den Vertrag mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht auf Ersatzvornahme oder Schadenersatz ist ausgeschlossen.
10.5
Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Davon unabhängig werden wir auch unwesentliche Mängel innerhalb angemessener Frist beheben.
10.6
Das Werk gilt als abgenommen, wenn nach Ablauf der Prüffrist für eine weitere Frist von zwei Wochen die Nutzbarkeit der Software nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.
11. Software
Ist Gegenstand des Vertrages die Überlassung von Software, gilt folgendes:
11.1 Fremdsoftware
11.1.1
Ist Gegenstand des Vertrages Fremdsoftware, werden nur die Rechte übertragen, die der Hersteller dem Endnutzer, ggf. durch eine Lizenzbestimmung für Endnutzer (End User License Agreement – EULA) einräumt. Der Kunde ist verpflichtet, sich davon Kenntnis zu verschaffen und die Beschränkungen der Rechte einzuhalten.
11.1.2
Dokumentationen und Benutzerhandbücher von Fremdsoftware werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Das kann auch eine Auslieferung in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form bedeuten. Wir sind nicht verpflichtet, Dokumentationen über Programme von Fremdherstellern in die deutsche Sprache zu übersetzen oder auszudrucken.
11.2 Unsere Software
11.2.1
Sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an der von uns erstellten Software ein einfaches Recht, die Software für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software für andere einzusetzen oder Dritten zur Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen, auch nicht durch Nutzung auf eigenen Rechnern des Kunden.
11.2.2
Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.
11.2.3
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen.
11.2.4
Alle über vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte, stehen ausschließlich uns zu.
11.2.5
Enthält der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software, die von der dem Kunden gewährten Softwarelizenz nicht umfasst ist, darf diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden, die vom Kunden zu beschaffen ist. Die Software kann technische Mittel zur Verhinderung der Nutzung nicht lizenzierter Software aufweisen.
11.2.6
Der Kunde wird auf allen vollständigen und auf teilweisen Kopien der Software unsere Urheberrechtsvermerke und alle sonstigen Hinweise für gewerbliche Schutzrechte auf uns in der Weise anbringen bzw. belassen, wie sie in der Originalversion der Software festgelegt sind.
11.2.7
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
11.3
Wir liefern die vertragsgegenständlichen Programme durch Übergabe des Programmdatenträgers oder nach unserer Wahl durch Einräumung der Möglichkeit zum Download. Wünscht der Kunde die Installation durch uns, ist dies eine Zusatzleistung, die durch Zusatzauftrag als Dienstleistung in Auftrag gegeben werden kann. Das gilt auch für die Einweisung in das Programm. Eine solche wird durch uns gegen gesonderten Auftrag und gesonderte Vergütung nach Aufwand entsprechend dem jeweils gültigen Stundensatz gemäß unseren jeweils gültigen Preislisten zuzüglich Reisekosten und Spesen erbracht.
11.4
Unsere Software wird in deutscher Sprache ohne gesonderte Dokumentation und Benutzerhandbuch ausgeliefert.
12. Haftung
12.1
Wir haften nicht für einfache Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für:
- 12.1.1 Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch mindestens fahrlässige Pflichtverletzung,
- 12.1.2 sonstige Schäden durch mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung oder durch mindestens fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Das sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),
- 12.1.3 Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Garantie (§ 443 BGB) fallen,
- 12.1.4 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
12.2
Unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind (einfache Erfüllungsgehilfen), ist mit Ausnahme der Fälle vorstehender Ziff. 12.1.1, 12.1.3 und 12.1.1.4 auf den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und bei Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt. Bei Verlust von Daten haften wir im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
12.3
Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, unserem Mitarbeiter dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Sollen unsere Mitarbeiter die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach unserer der jeweils gültigen Preisliste und werden nach Aufwand abgerechnet.
13. Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Rechte des Kunden aus den mit uns getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht übertragbar. Der Kunde ist nur berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn es aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt.
14. Allgemeines
14.1
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger unbeabsichtigter, ausfüllungsbedürftiger Lücken.
14.2
Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
14.3
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Sitz.
14.4
Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit ist unser Sitz. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
14.5
Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.
connecT SYSTEMHAUS AG
Marktstraße 45a, 57078 Siegen
Amtsgericht Siegen, HRB 11534
Vorstand: Jens Dimter (Vorsitzender), Christian Weiß, Sebastian Plumhof
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Christoph Bernshausen